Satzung - Vereinsordnung - Geschäftsordnung

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Rönner Beliebung von 1773 e.V.
Zum Forst 91
D-24145 Kiel-Rönne

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+49 (0)431 - 71 49 60

Martina Itzke
+49 (0)431 - 71 27 30
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Satzung

Satzung

der Rönner Beliebung von 1773 e.V.

Logo Rönner Beliebung

Die Satzung enthält:

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck der Beliebung
§ 3 Soziale Leistungen
§ 4 Kulturelle und sportliche Belange
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft, Beiträge
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Mittel der Beliebung
§ 8 Ehrenmitglieder
§ 9 Organe der Beliebung
§ 10 Vorstand
§ 11 Beirat
§ 12 Ehrenrat
§ 13 Mitgliederversammlung
§ 14 Amtsdauer der Organe
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 16 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 18 Protokollführung, Geschäftsordnung
§ 19 Kassen- und Rechnungsführung
§ 20 Kassenprüfer
§ 21 Beitragseinzug
§ 22 Festausschuss
§ 23 Schützenkönig, Schützenkönigin, Prinzenpaar
§ 24 Königsball
§ 25 Begräbnisfeier
§ 26 Auflösung
§ 27 Satzungsbeschluss

Amtsgericht Kiel Register-Nummer: 5 VR 3420

§ 1 Name. Sitz. Geschäftsjahr
Die Rönner Beliebung führt den Namen " Rönner Beliebung von 1773 e.V. " ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel mit der Nummer 5 VR 3420 eingetragen und hat ihren Sitz in Rönne. Die Beliebung ist Mitglied im Norddeutschen Schützenbund von 1869 e.V., der als Landesverband Mitglied im Deutschen Schützenbund e.V. ist. Gleichzeitig ist die Beliebung Mitglied des Kreisschützenverbandes Kiel und Mitglied des Kreissportverbandes im Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. Die Beliebung erkennt deren Satzungen an. Das Geschäftsjahr der Rönner Beliebung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Beliebung
1. Zweck der Beliebung ist die Förderung der sozialen, kulturellen und sportlichen Belange.
2. Zweck der Beliebung ist insbesondere, den Schießsport nach den Richtlinien der Schießsport-Fachverbände zu pflegen, die Jugendarbeit im Schießsport zu fördern sowie die Tradition des Schützenbrauchtums zu wahren.

Die Beliebung gibt sich eine Jugendordnung nach den gesetzlichen Vorschriften.

3. Die Beliebung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Behebung ist selbstlos tätig, ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Soziale Leistungen
Im Todesfalle gewährt die Beliebung bei der Bestattung auf Antrag der Hinterbliebenen die Gestellung von Trägern.

§ 4 Kulturelle und sportliche Belange
Die Beliebung fördert durch die Theatergruppe die Pflege des plattdeutschen Laienspieles und damit die plattdeutsche Sprache. Die Beliebung sieht in der Förderung des sportlichen Schießens und des traditionellen Vogelschießens im Vergleich zu anderen Schützenvereinen eine besondere Aufgabe ( Schießgruppe). In jedem Jahr finden Spiele für Kinder im Alter vom 4. bis zum 14. Lebensjahr statt.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft. Beiträge
1. Jeder Bürger von Kiel-Rönne und seiner Umgebung kann durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung Mitglied der Beliebung werden.
2. Kinder der Mitglieder von 1-16 Jahren sind beitragsfrei.
3. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, deren Eltern nicht Mitglieder der Beliebung sind, können gegen Zahlung, eines von der Mitgliederversammlung besonders festzusetzenden monatlichen Beitrages, Mitglieder in der Beliebung und dadurch bei der Schießgruppe werden. Der Antrag zum Beitritt muss beim Vorstand der Beliebung gestellt werden.

4. Mitglieder von 16-25 Jahren, soweit sie sich in der Berufsausbildung befinden, zahlen die Hälfte des Monatsbeitrages.
5. Verheiratete Mitglieder unter 25 Jahren zahlen den vollen Monatsbeitrag.
6. Jedes Mitglied erhält nach der Aufnahme eine Mitgliedskarte. Diese gilt als Ausweis und dient gleichzeitig als Beleg für gezahlte Beiträge.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod des Mitgliedes,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus der Beliebung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

2. Mitglieder können ausgeschlossen werden
a) wenn sie gegen die Satzung verstoßen,
b) wenn eine Schädigung des Ansehens der Beliebung vorliegt,
c) wenn mehr als 6 Monatsbeiträge nicht entrichtet worden sind und trotz Zahlungsaufforderung eine Nachentrichtung nicht erfolgt ist.

§ 7 Mittel der Beliebung
Die Mittel der Beliebung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Beliebung. Zuwendungen an die Beliebung aus zweckgebundenen Mitteln der öffentlichen Hand, des Landes- und Kreissportverbandes sowie des Norddeutschen Schützenbundes oder des Kreisschützenverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Organe der Beliebung arbeiten ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

§ 8 Ehrenmitglieder
1. Ehrenmitglied der Beliebung kann werden, wer sich besonders für die Beliebung verdient gemacht hat.
2. Ehrenältermann wird, wer das 60. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 8 Jahre ältermann gewesen ist.
3- Vorschläge zur Ehrenmitgliedschaft macht der Vorstand. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung.

§ 9 Organe der Beliebung
a) Vorstand, im Sinne des § 26 BGB,
b) Beirat,
c) Ehrenrat,
d) Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand
Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Ältermann,
b) dem 2. Ältermann,
c) dem 1. Schriftwart,
d) dem 1. Kassenwart,
e) dem Leiter der Schießgruppe.

Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Ältermann oder der 2. Ältermann, vertreten.

§11 Beirat
Der Beirat besteht aus
a) dem 2. Schriftwart,
b) dem Leiter des Festausschusses,
c) dem Pressesprecher,
d) sowie 3 Beisitzern oder Beisitzerinnen.
e) Das jeweilige Königspaar nimmt an den Sitzungen des Vorstands teil.

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Beliebungsangelegenheiten zu beraten und hat die Durchführung der mit dem Beiratssitz verbundenen Beliebungsangelegenheiten zu übernehmen.

§ 12 Der Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und 3 Beisitzern.
Der Ehrenrat tritt auf Antrag des Vorstandes zusammen. Er hat die Aufgabe, Anträge auf Ausschluss aus der Beliebung zu entscheiden, sowie Streitigkeiten zu schlichten. Gegen die Entscheidung des Ehrenrates ist ein Einspruch gegen einen Ausschluss aus der Beliebung bei der nächsten Mitgliederversammlung zulässig. Im Falle des Einspruches ruht die Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Diese entscheidet über den Einspruch mit einfacher Mehrheit.

§ 13 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich an einem Werktag statt.
Ort und Zeit werden jeweils vom Vorstand drei Wochen vorher bekanntgegeben.
2. Die Einladung der Mitglieder erfolgt durch Rundschreiben.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Satzungsänderungen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidung über Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
- Beschlussfassung über Anträge
- Auflösung der Beliebung.

4. Anträge sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Nennung der Satzungsvorschrift wörtlich mitgeteilt werden. über die Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Ältermann der Beliebung eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 14 Amtsdauer der Organe
1. Die Amtsdauer des Vorstands, der Mitglieder des Beirats, des Ehrenrats und der Rechnungsprüfer beträgt 4 Jahre. Sie bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl in ihrem Amt.
2. Wiederwahl ist zulässig.
3. Vorzeitig ausscheidende Mitglieder der Organe ( § 9 a,b,c,d. ) werden durch eine Ergänzungswahl auf der nächsten Mitgliederversammlung ersetzt. Ihre Amtsdauer läuft bis zu den folgenden satzungsgemäßen Wahlen.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrages statt, wenn das Interesse der Beliebung es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 16 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird vom ältermann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Bei Abwesenheit beider Vorstandsmitglieder bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der Anwesenden Mitglieder dieses verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dieses verlangt.
Zur Auflösung der Beliebung ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder der Beliebung erforderlich.

§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gäste können an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.
2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 18 Protokollführung, Geschäftsordnung
1. über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, des Vorstandes und der gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Beirat ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom ältermann bzw. vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben und im Protokollbuch einzutragen.
2. Die Beliebung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist nicht Teil der Satzung.

§ 19 Kassen- und Rechnungsführung
1. Die Geldangelegenheiten der Beliebung hat der Kassenwart zu erledigen. Er ist gemeinsam mit dem 1. Ältermann, in dessen Vertretung mit dem 2. Ältermann berechtigt, über die bei einer Bank oder einem Kreditinstitut zu führenden Konten zu verfügen.
Dem Kassenwart und l. Ältermann steht zur Bezahlung kleinerer Ausgaben eine Bar-Kasse zur Verfügung, die in der Regel nicht mehr als DM 400,-- (€ 204,52) enthalten soll. Alle Geschäftsvorgänge sind unverzüglich in das Kassenbuch einzutragen.

2. Der Kassenwart hat den Kassenprüfern auf Verlangen Auskunft zu erteilen und den von diesen geprüften Jahresabschluss im Einvernehmen mit dem Vorstand der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 20 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes, des Beirates oder des Ehrenrates sein. Nach jeweils zwei Jahren scheidet ein Prüfer zur Nachwahl eines Nachfolgers aus. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse der Beliebung einschließlich der Kassenbücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 21 Beitragseinzug
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Beliebungsbotin kassiert.
Sie zahlt die kassierten Beiträge umgehend beim Kassenwart unter Vorlage der Hebeliste ein.

§ 22 Der Festausschuss
Der Festausschuss besteht aus mindestens 6 von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern. Alle Veranstaltungen sind von diesem Ausschuss mit Vorstand und Beirat zu planen und durchzuführen.

§ 23 Schützenkönig. Schützenkönigin und Prinzenpaar
Die Sieger der Wettkämpfe verpflichten sich zur Annahme der Königs- und Prinzenwürde. König und Königin kann werden:
a) Jedes Mitglied, wenn es verheiratet ist,
b) ledige Mitglieder nach Vollendung des 21. Lebensjahres,
c) Prinz und Prinzessin kann jedes ledige Mitglied werden, wenn es 14 Jahre alt geworden und nicht älter als 21 Jahre ist.

§ 24 Königsball
In jedem zweiten Jahr findet im Oktober ein Königsball zu Ehren des jeweiligen Königspaares statt. Tag und Ort werden vom Vorstand, Beirat und Festausschuss im Einvernehmen mit dem Königspaar festgelegt.

§ 25 Begräbnisfeier
Aus Traditionsgründen findet am Abend nach der Beerdigung eines Beliebungsmitgliedes eine Zusammenkunft aller Vollmitglieder zu einer Begräbnisfeier statt.

§ 26 Auflösung
Zur Auflösung der Beliebung ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der Mitglieder der Rönner Beliebung erforderlich.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportverband Kiel zwecks Verwendung für den Schießsport.

§ 27 Satzungsbeschluss
Diese Satzung ist in der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung der Rönner Beliebung v. 1773 e.V. am 09.02.2001 mit 64 Ja-Stimmen und 3 Nein-Stimmen beschlossen worden.

Unterschriften Satzung

Vereinsordnung

Vereinsordnung

der Rönner Beliebung von 1773 e.V.

Logo Rönner Beliebung

§ 1. Erwerb der Mitgliedschaft und Beiträge

1.1 Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.

1.2 Die von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge werden per Lastschrift eingezogen. Bei neuen Mitgliedern ist nur die Lastschrift möglich. Bisherige Mitglieder können ihren Beitrag auch überweisen.

1.3 Die noch in der Berufsausbildung befindlichen Mitglieder teilen den Beginn und die Beendigung ihrer Berufsausbildung dem/der Kassenwart/in mit (um § 5 Abs. 4 in Anspruch nehmen zu können).

1.4 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 2. Die Schießgruppe

2.1 Die Schießgruppe regelt nach der Geschäftsordnung der Beliebung satzungsgemäß ihre sportlichen Angelegenheiten.

2.2 Der Leiter der Schießgruppe gehört gem. § 10 der Beliebungssatzung dem Vorstand an. Er wird durch die Mitgliederversammlung der Beliebung entsprechend der Amtsdauer des Vorstandes gewählt.

2.3 Die Schießgruppe wählt aus den Reihen ihrer aktiven Mitglieder die Funktionsträger (Schützenmeister, Schriftführer und Waffenwart) selbst. Soweit außerhalb des sportlichen Schießens zur Regelung interner Angelegenheiten besondere Veranstaltungen (Versammlung, Sportwoche und Feierveranstaltungen) notwendig sind, erfolgen diese durch Vorstandsbeschluß.

§ 3. Für die Durchführung des Vogelschießens gelten nachstehende Regeln:

3.1 Die Teilnehmer melden sich beim Aufsichtsführenden und erkennen damit die Regeln an.

3.2 Mitglieder der Beliebung können in Schützenuniform der Beliebung oder in Zivil am Vogelschießen teilnehmen.

3.3 Am Vogelschießen kann teilnehmen, wer bereits sechs Monate Mitglied der Behebung ist.

3.4 Exkönige und Exköniginnen können erst nach sechs Jahren - vom Datum des Königsschusses an gerechnet - die bereits erworbene Würde wieder erreichen, es sei denn, es sind keine anderen Bewerber vorhanden.

3.5 Das Prinzenpaar kann erst nach vier Jahren - vom Datum des Prinzenschusses an gerechnet - die Prinzen / Prinzessinenwürde wieder erreichen, es sei denn, es sind keine anderen Bewerber vorhanden.

3.6 Vom Königs- und Prinzenpaar wird erwartet dass es, soweit es ihm möglich ist, die Vertretung der Beliebung bei festlichen Anlässen anderer Gilden und Vereine übernimmt.

3.7 Die Schüsse sind auf die angegebenen Zielpunkte abzugeben. Vorsätzliche Abweichungen von der Zielangabe werden mit Euro 2,50 geahndet (für Damen und Herren).

3.8 Beim Abschuss von den als Zielpunkten gegebenen Teilstücken des Vogels können nach Beschluss des Vorstandes Nadeln, Becher o.ä, an den Schützen verliehen werden.

3.9 Schützenkönig und Schützenkönigin können bei Beliebungsfesten im Rahmen des entstandenen Brauchtums Mitglieder der Beliebung und Gäste nach eigener Entscheidung zu einem Königsfrühstück im angemessenen Rahmen empfangen. Dazu erhält der König einen Zuschuss, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird und in einem Protokoll auszuweisen ist.

3.10 Die Kinder und Jugendlichen, die Mitglieder der Rönner Beliebung sind, nehmen an dem Schießen ohne Startgeld teil, von etwaigen Eintrittsgeldern wird ebenfalls abgesehen.

§ 4. Kinderfest

Alle Rönner Kinder können am Kinderfest teilnehmen, auch wenn deren Eltern nicht Mitglied der Rönner Beliebung sind. Ein Startgeld wird für die Kinder nicht erhoben.

§ 5. Seniorenkaffee

Am jährlichen Kaffee zur Adventszeit nehmen Ortseinwohner von Rönne und Beliebungsmitglieder nach dem 65. Lebensjahr teil.

Der Seniorenkaffee wird unter Mithilfe der Beliebungsmitglieder bei der Ausgestaltung im Beliebungsheim abgehalten.

§ 6. Ehrengaben bei Jubiläen und Geburtstagen

6.1 Bei runden Geburtstagen von 70 Jahren an (75, 80, 85 usw.) lässt der Vorstand der Beliebung den Geburtstagskindern ein Blumengebinde als Glückwunsch überreichen.

6.2 Dieser Brauch gilt auch bei grünen, silbernen und goldenen Hochzeiten usw. Die Jubilare teilen den festlichen Anlass dem Beliebungsvorstand mit.

6.3 Bei außergewöhnlichen Leistungen und Verdiensten um die Beliebung kann auf Vorstandsbeschluss ein Ehrenteller dem zu Ehrenden überreicht werden.

6.4 Zu den Ehrungen als Leistungsanerkennung zählt auch die Verleihung der silbernen und goldenen Beliebungsnadeln. Ihre Verleihung setzt eine Mitgliedschaft von mindestens fünf Jahren voraus und erfolgt auf Vorstandsbeschluss.

§ 7. Ehrenwache

Bei verdienten Mitgliedern der Beliebung wird auf Beschluss des Vorstandes und nach Rücksprache mit den Angehörigen eine Ehrenwache am Sarg gestellt (mit Fahnenabordnung).

§ 8. Spartenleiter

Zur Gründung einer neuen Sparte bedarf es der Zugehörigkeit des Spartenleiters zum Verein. Nichtmitglieder können an bis zu vier Übungsabenden der Sparte teilnehmen, zur weiteren Teilnahme bedarf es der Mitgliedschaft im Verein.

§ 9. Inkrafttreten

Die vorstehende Vereinsordnung der Beliebung ist von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 9. November 2001 beschlossen worden und tritt mit diesem Tage in Kraft.

Unterschriften Satzung

Geschäftsordnung

Geschäftsordnung

der Rönner Beliebung von 1773 e.V.

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Inhalt:

§ 1 Geltungsbereich - Öffentlichkeit

§ 2 Einberufung

§ 3 Dringlichkeitsanträge

§ 4 Versammlungsleitung

§ 5 Worterteilung und Reihenfolge

§ 6 Anträge

§ 7 Anträge zur Geschäftsordnung

§ 8 Abstimmungen

§ 9 Wahlen

§ 10 Versammlungsprotokolle

§ 11 Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich - Öffentlichkeit

1. Die Rönner Beliebung erlässt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachstehend Versammlungen genannt) der Organe und der Sparten diese Geschäftsordnung gem. § 18 Abs. 2.

2. Alle Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Mitglieder der Versammlung dieses beschlossen haben.

3. Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelpersonen oder Einzelgruppen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet.

4. Die Geschäftsordnung ist nicht Teil der Satzung.

§ 2 Einberufung

1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt gemäß § 13 der Satzung des Vereins.

2, Die Einberufung der Spartenversammlungen erfolgen analog, müssen aber der Mitgliederversammlung zeitlich vorangehen.

3. Alte Termine und Tagesordnungen der übrigen Versammlungen sind von der jeweils leitenden Person rechtzeitig den Mitgliedern der jeweiligen Versammlung mitzuteilen.

§ 3 Dringlichkeitsanträge

1. Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehenden Fragen gelten dann als Dringlichkeitsanträge, wenn sie schriftlich eingereicht und von mindestes 10 stimmberechtigten Mitgliedern unterschrieben worden sind, und können nur mit Mehrheitsbeschluss zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Dringlichkeitsanträge müssen dem Versammlungsleiter schriftlich vorgelegt werden.

2. Über die Dringlichkeit eines Antrages ist sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat. Ein Gegenredner ist zugelassen.

§ 4 Versammlungsleitung

1. Die Versammlungen werden vom Ältermann, den Vorsitzenden der Ausschüsse sowie den Leitern der Sparten (nachfolgend Versammlungsleiter genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen.

2. Falls der Versammlungsleiter und sein satzungsgemäßer Vertreter verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.

3. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die Dauer der ganzen Versammlung, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen.

4. Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

5. Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

§ 5 Worterteilung und Rednerreihenfolge

1. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

2. Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht betreffen.

3. Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort.

4. Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Wortmeldungen das Wort ergreifen.

§ 6 Anträge

1. Anträge gem. § 13 Abs. 4 müssen 10 Tage vor Versammlungsbeginn vorliegen. Sie müssen schriftlich eingereicht werden und sollen eine schriftliche Begründung enthalten Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.

2. Für Anträge auf Änderung der Satzung gilt § 13 der Satzung des Vereins.

§ 7 Anträge zur Geschäftsordnung

1. Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Beendigung der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Wortmeldungen sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.

2 Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keine Anträge auf Beendigung der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.

3. Wird der Antrag auf Beendigung der Debatte angenommen, erteilt der Versammlungsleiter nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.

4. Anträge auf Schluss der Wortmeldungen sind unzulässig.

§ 8 Abstimmung

1. Die Reihenfolge der zur Abstimmung anstehenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekannt zu geben.

2. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.

3. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist der weitestgehende Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der Weistestgehende ist, entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.

4. Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.

5. Abstimmungen erfolgen offen. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime Abstimmung anordnen. Er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung gewünscht wird.

6. Nach Eintritt der Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.

7. Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter zu Wort melden und Auskunft geben.

8. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

§ 9 Wahlen

1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.

2. Eine Ausnahme bilden Wahlen, die aufgrund von Dringlichkeitsanträgen nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen wurden.

3. Für die Wahlen gelten die für die Abstimmung geltenden Regelungen entsprechend.

4. Für die Zeit der Wahl ist ein Wahlleiter aus der Mitte der erschienenen Mitglieder zu wählen, der während der Wahl die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat Er darf weder zu den abgewählten noch zu den neu zu wählenden Mitgliedern gehören.

5. Vor dem Wahlgang hat der Wahlleiter zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung oder eine sonstige Vorschrift zu Ausübung dieses Amtes vorschreiben. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.

6. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.

7. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlleiter festzustellen, dem Versammlungsleiter bekannt zu geben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.

8. Im Falle eine Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes oder der Organe während seiner Amtszeit beruft der Vorstand auf Vorschlag des bereffenden Gremiums ein geeignetes Ersatzmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 10 Versammlungsprotokolle

1. Über alle Versammlungen sind Protokolle zu fuhren, die vom Versammlungsleiter zu unterschreiben sind. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

2. Jedes Versammlungsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 11 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 9. November 2001 in Kraft.

Unterschriften Satzung